1. Mizuno behält sich das Recht vor, bestimmte Produkte (hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, solche mit technischen Innovationen) an bestimmte Kundengruppen nur im Zuge einer Segmentierung der Produktlinie zu liefern, welche auf rationalen wirtschaftlichen und unternehmerischen Überlegungen basiert. Dies kann auch für die Einführung neuer Modelle auf dem europäischen Markt gelten.
2. Diese spezifischen Bedingungen werden ab dem 1. Juni 2016 wirksam und sollen die entsprechenden geltenden Geschäftsbedingungen von Mizuno bezüglich Verkauf und Lieferung in dem Gebiet, in dem der jeweilige europäische Endkunde von Mizuno (nachfolgend „der Endkunde“) sein Geschäft führt, ergänzen (nachfolgend „die Geschäftsbedingungen“).
3. Die Annahme von Produkten, die dem Endkunden von Mizuno nach Inkrafttreten dieser spezifischen Bedingungen geliefert werden, wird gleichfalls als Annahme dieser spezifischen Bedingungen durch den Endkunden erachtet.
4. Mizuno behält sich das Recht vor, die spezifischen Bedingungen zukünftig nach eigenem Ermessen zu ändern und/oder zu ergänzen oder durch eine neuere Version zu ersetzen (nachfolgend „die Änderung“). Vor Inkrafttreten einer solchen Änderung wird der Endkunde von Mizuno informiert.
1. Relevanter Rechtsrahmen und relevante Bestimmungen, geltende Rechtsgrundsätze:
a. Artikel 101 – 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bezüglich des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen von Wirtschaftsunternehmen.
b. Die europäische Produktsegmentierungspolitik von Mizuno gegenüber seinen Endkunden fällt unter die Kategorie der vertikalen Beziehungen, da wir uns als Hersteller und Anbieter von Sportartikeln innerhalb der Lieferkette auf einer ‚höheren Stufe‘ befinden als ein Einzelhändler und diese Beziehung daher als nachgelagert auffassen.
c. Diese vertikalen Handel und Geschäfte werden auf Grundlage der oben zitierten Artikel des AEUV betrachtet und gemäß den Bestimmungen der Gruppenfreistellungsverordnung (EU) vom 20. April 2010 untersucht (VBER2010).
2. Marktanteile/Definition des relevanten Marktes und seiner Bedeutung für den europäischen Verteilungsplan von Mizuno:
a. Es muss in diesem Zusammenhang betont werden, dass alle zuvor genannten europäischen und nationalen kartellrechtlichen Bestimmungen nur für marktbeherrschende Unternehmen gelten, außer, wenn vertikale Politiken, Praktiken und Vertragsvereinbarungen eine schwere Verletzung der geltenden Kartellgesetze darstellen (d.h. bei so genannten ‚Hardcore-Verstößen oder schwarzen Klauseln‘ in Verträgen oder bei anderem Handelsverkehr zwischen einem Anbieter und seinen Händlern).
b. Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist in Europa ein verfassungsmäßig garantiertes Recht und stellt einen Aspekt der unternehmerischen Freiheit jedes Handeltreibenden dar, Geschäftsbeziehungen nach eigenem Ermessen aufzubauen. Es gilt für viele kleine bis mittelgroße Betriebe innerhalb der Europäischen Union. Daraus folgt, dass jeder Markeneigentümer das Recht hat, die Zusammenarbeit mit einem Kunden zu verweigern oder aufzukündigen, ohne dafür explizite Gründe nennen zu müssen. In diesem Bereich gibt es keine Anti-Diskriminierungsvorschrift, die bei der Wahl von Geschäftspartnern beachtet werden muss und keine Verpflichtung, jemanden mit bestimmten Produkten zu beliefern oder sich durch gesetzliche Vorschriften quasi zur Belieferung bestimmter Händlergruppen zwingen zu lassen.
i. Diese Freiheit wird aber nicht gewährt oder durch geltende Kartellgesetze eingeschränkt, wenn bestimmte Schwellen (=Marktanteile) überschritten werden. Das Grundprinzip besagt, dass ein Marktanteil von über 30% auf dem definierten Produktmarkt und innerhalb eines bestimmten geographischen Bereichs eine marktbeherrschende Stellung bildet.
c. Da Mizuno NICHT über einen Marktanteil von mehr als 30% verfügt und daher keine marktbeherrschende Stellung innehat, ist es dem Unternehmen laut EU-Recht gestattet, eine Produktsegmentierungspolitik zu verfolgen.
Wirksam ab : 1. Juni 2016